Daran vermögen auch die Täterkomponenten, welche aufgrund des engen Zusammenhangs für alle drei Delikte gemeinsam geprüft werden können, nichts zu ändern, zumal diese neutral ausfallen. Es kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, den Vorstrafen und dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (pag. 5‘495 f.,