Die versuchte Nötigung fände durch eine Erhöhung von 50 Tagessätzen Eingang in die Gesamtstrafe. 16.6 Täterkomponenten Nach dem Gesagten fiele die durch die Kammer für die drei Delikte festgesetzte Gesamtstrafe merklich höher aus, als die vorinstanzlich auf 240 Tagessätze festgelegte Geldstrafe, bei welcher es aber aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt. Daran vermögen auch die Täterkomponenten, welche aufgrund des engen Zusammenhangs für alle drei Delikte gemeinsam geprüft werden können, nichts zu ändern, zumal diese neutral ausfallen.