Auch hier blieb der Erfolg aus, weil sich der Privatkläger trotz seiner tiefen Angst beharrlich weigerte, den geforderten Betrag zu bezahlen. Auch wenn in keiner Weise auf das Verhalten von C.________ zurückzuführen, rechtfertigt das Ausbleiben des Erfolgs eine geringfügige Reduktion auf ca. 100 Tagessätze. Dem engen Konnex dieser Straftat zur versuchten Erpressung ist durch Anwendung eines tieferen Asperationsfaktors Rechnung zu tragen. Die versuchte Nötigung fände durch eine Erhöhung von 50 Tagessätzen Eingang in die Gesamtstrafe.