Auch hier ging es um die Eintreibung einer für C.________ fremden Schuld, welche er mit grossem Engagement und unter Androhung schwerer, teils grausamer Nachteile für den Privatkläger und seine Familie vornahm. Die sichtliche Freude an diesem Vorgehen und die Belustigung ob der Reaktion des Privatklägers führt hier dazu, dass das Gesamtverschulden etwas schwerer wiegt, als dasjenige bei A.________. Dem wäre eine Strafe im Bereich von 130 Tagessätzen angemessen. Auch hier blieb der Erfolg aus, weil sich der Privatkläger trotz seiner tiefen Angst beharrlich weigerte, den geforderten Betrag zu bezahlen.