Dafür wäre die Einsatzstrafe um 90 auf 300 Tagessätze zu erhöhen. Damit ist die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe, noch vor Berücksichtigung der versuchten Nötigung, bereits deutlich überschritten. 16.5 Erhöhung für die versuchte Nötigung Schliesslich gilt es noch die Strafe für die versuchte Nötigung festzusetzen. Diese steht in sehr engem Zusammenhang mit der versuchten Erpressung, weshalb weitgehend auf die Ausführungen zur Einsatzstrafe (E. 16.3 oben) verwiesen werden kann. Auch hier ging es um die Eintreibung einer für C._____