Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht wirkt sich allerdings strafverschärfend aus, dass ihm die Drohungen und vor allem die dadurch vom Privatkläger erlittenen Ängste sichtlich Vergnügen bereiteten, wie aus den aufgezeichneten Telefongesprächen hervorgeht. Diesem insgesamt gerade noch leichten Tatverschulden ist eine im Vergleich zu A.________ etwas höhere Strafe im Bereich von 140 Tagessätzen angemessen, was sich auch mit Blick auf die Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien als adäquat erweist. Dafür wäre die Einsatzstrafe um 90 auf 300 Tagessätze zu erhöhen.