Dass es anlässlich der Treffen in AG.________(Ortschaft) und in AF.________(Ortschaft) zu weiteren verbalen Drohungen gekommen war, ist zwar nicht erstellt. Es bestehen aber keine Zweifel daran, dass sich der Privatkläger unter dem Druck der ausgesprochenen Drohungen zu seinen Handlungen (Ausstellen der Schuldanerkennung, Übergabe des Führerausweises und Zahlung) gezwungen sah, zumal die Drohkulisse nebst der persönlichen Anwesenheit der Beschuldigten durch das Vorzeigen eines Fotos der Liegenschaft der Mutter des Privatklägers in Teheran noch verstärkt wurde. Zu berücksichtigen ist, dass C._______