Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die CHF 34‘500.00 illegal und mit inakzeptablen Methoden eingetrieben wurden, sondern der Privatkläger zuvor auch genötigt worden war, eine Schuldanerkennung zu unterschreiben und seinen Führerausweis zu übergeben. Dass es anlässlich der Treffen in AG.________(Ortschaft) und in AF.________(Ortschaft) zu weiteren verbalen Drohungen gekommen war, ist zwar nicht erstellt.