___ (E. 12.3.2 oben) verwiesen werden. Insbesondere was die Intensität und Grausamkeit der angedrohten Nachteile und die dadurch herbeigeführte sehr intensive Zwangslage für den Privatkläger betrifft. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die CHF 34‘500.00 illegal und mit inakzeptablen Methoden eingetrieben wurden, sondern der Privatkläger zuvor auch genötigt worden war, eine Schuldanerkennung zu unterschreiben und seinen Führerausweis zu übergeben.