Insgesamt wirken die subjektiven Tatkomponenten straferhöhend. Bei einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden ist von einer angemessenen Strafe im Bereich von 280 Tagessätzen auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass es beim Versuch blieb und damit gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB ein fakultativer Strafmilderungsgrund vorliegt. Dass der Erfolg aber letztlich ausblieb, ist in keiner Weise auf das Verhalten von C.________ zurückzuführen, der alles für das vollendete Delikt Erforderliche unternommen hat.