So wurde der Privatkläger gezielt auf Erkenntnisse aus den über seine Familie im Iran vorgenommenen Recherchen konfrontiert, um ihm den Ernst der Lage aufzuzeigen. Die Drohungen hatten denn auch eine starke Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Privatklägers zur Folge. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch knapp als leicht zu bezeichnen. C.________ handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann in diesem Zusammenhang aber keineswegs die Rede davon sein, er habe, quasi altruistisch, einem Freund geholfen.