5‘479, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mehrere Drohungen sind nämlich mit den aufgezeichneten Telefongesprächen gut dokumentiert (so z.B. vom 9. Juli 2014, pag. 1‘272 ff., und vom 14. Juli 2014 11:05 Uhr, pag. 1‘298), mehrmals sind sie sogar während laufender polizeilichen Befragungen erfolgt und konnten direkt von den Polizeibeamten und der Übersetzerin mitgehört worden (z.B. pag. 1‘646, Z. 128 ff. und pag. 1‘681, Z. 285 ff.). So konnte in diesen Fällen auch die unmittelbare Reaktion des Privatklägers wahrgenommen und im Protokoll verbalisiert werden (z.B. pag. 1‘681, Z. 297 ff.).