Soweit die Verteidigung die Aussagen des Privatklägers allgemein in Zweifel zieht, weil er mehrfach gelogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass es auch der Vorinstanz nicht verborgen geblieben ist, dass dessen Angaben teilweise nur wenig zuverlässig erscheinen. So hat sie denn auch bezüglich der Frage, ob die umstrittenen Geldforderungen bestehen oder nicht, nicht auf ihn abgestellt. Gleichzeitig hat sie aber überzeugend dargelegt, wieso sie die Angaben des Privatklägers zum Inhalt und den Folgen der Drohungen für glaubhaft hält (pag. 5‘479, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).