Aus diesen Gründen kann vorab und unter Vorbehalt der nachfolgenden, vor allem mit Blick auf die Tatbeiträge und das Verschulden von C.________ anzubringenden Präzisierungen auf die Einschätzung zur objektiven und subjektiven Tatschwere dieser drei Delikte (versuchte Erpressung, Nötigung, versuchte Nötigung) bei A.________ (E. 12.3.2 oben) verwiesen werden. Soweit die Verteidigung die Aussagen des Privatklägers allgemein in Zweifel zieht, weil er mehrfach gelogen habe, ist darauf hinzuweisen, dass es auch der Vorinstanz nicht verborgen geblieben ist, dass dessen Angaben teilweise nur wenig zuverlässig erscheinen.