1‘299 ff.) anschaulich zu entnehmen, dass sie sich bezüglich der weiteren Schritte zur Zahlungsaufforderung an den Privatkläger austauschten und im engen Kontakt standen. Die beiden Beschuldigten hatten zudem Kenntnis von den jeweiligen Tatbeiträgen des anderen, diese waren von ihrem Vorsatz umfasst und werden daher als mittäterschaftliche Handlungen wechselseitig zugerechnet. Aus diesen Gründen kann vorab und unter Vorbehalt der nachfolgenden, vor allem mit Blick auf die Tatbeiträge und das Verschulden von C.______