und der später hinzugetretene C.________ in massgeblicher und arbeitsteiliger Weise zusammengewirkt und ihre Vorgehensweise gemeinsam geplant und untereinander abgesprochen. So ist insbesondere dem Telefongespräch zwischen den Beschuldigten vom 14. Juli 2014 (pag. 1‘299 ff.) anschaulich zu entnehmen, dass sie sich bezüglich der weiteren Schritte zur Zahlungsaufforderung an den Privatkläger austauschten und im engen Kontakt standen.