33 gung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch lagen identische (Eventual-)Anklagesachverhalte zugrunde, welche die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung für beide Beschuldigte gleichermassen als erstellt betrachtete (vgl. E. 8 oben). Wie die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat (pag. 5‘483, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), haben A.________ und der später hinzugetretene C.______