Da C.________ praktisch nichts verdiene, die Stellensuche nur wenig Aussicht auf Erfolg habe und auf das Einkommen der Ehefrau nicht abgestellt werden dürfe, liege ein Ausnahmefall vor, um von einem Tagessatz von unter CHF 30.00 auszugehen. Falls keine gemeinnützige Arbeit ausgesprochen werde, sei der Tagessatz auf CHF 10.00 festzusetzen. C.________ sei geständig und die Vorstrafen lägen weit zurück, weshalb der Vollzug der Strafe komplett aufzuschieben sei (pag. 5‘683 ff.; pag. 5‘688).