Er habe nie abgestritten, was er gesagt habe, sondern lediglich gesagt, dass er dies nicht ernst gemeint habe. Insgesamt sei eine Gelstrafe von 120 Tagessätzen verschuldensangemessen, wobei sie die Strafart der gemeinnützigen Arbeit, zu welcher sich auch C.________ positiv geäussert habe, am sinnvollsten erachte. Da C.________ praktisch nichts verdiene, die Stellensuche nur wenig Aussicht auf Erfolg habe und auf das Einkommen der Ehefrau nicht abgestellt werden dürfe, liege ein Ausnahmefall vor, um von einem Tagessatz von unter CHF 30.00 auszugehen.