Auch könne die Betroffenheit des Privatklägers bloss Schauspielerei gewesen sein. Zudem habe sich der Privatkläger in Sicherheit gewiegt, weil er gewusst habe, dass die Polizei mithöre. Es müsse C.________ geglaubt werden, dass er die Drohungen nicht ernst gemeint habe. Die Tat könne auch nicht ohne weiteres als vermeidbar bezeichnet werden; C.________ habe es als Ehrensache angesehen, seinem Freund zu helfen. Insgesamt sei von einem leichten Verschulden auszugehen und zusätzlich eine Reduktion wegen des Versuchs zu gewähren.