_, welcher gemäss den Angaben des Privatklägers gedroht haben solle, die Familie mit Säure zu übergiessen, seien die Drohungen von C.________ sehr harmlos ausgefallen, was die Vorinstanz ausser acht gelassen habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht genannt, wie der Privatkläger konkret hätte fertig gemacht werden sollen. So sei unbekannt, ob es an den Treffen in AG.________(Ortschaft) und AF.________(Ortschaft) zu Drohungen von C.________ gekommen sei. Auch könne die Betroffenheit des Privatklägers bloss Schauspielerei gewesen sein.