Den Tagessatz setzt die Vorinstanz in der Höhe von CHF 30.00 fest, da beim stellensuchenden C.________ Aussicht auf eine Anstellung vorhanden sei und er auch von seiner Frau unterstützt werde. Vor allem aufgrund der Vorstrafen und der fehlenden Einsicht könne C.________ aber keine unbeschränkt günstige Prognose gestellt werden, weshalb sich ein bloss teilweiser Aufschub des Vollzugs rechtfertige. Im Umfang von 140 Tagessätzen wurde der bedingte Strafvollzug, mit zweijähriger Probezeit, gewährt, im Umfang von 100 Tagessätzen dagegen verweigert (pag. 5‘494 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).