Die Nötigung und die versuchte Nötigung würden eng mit der versuchten Erpressung zusammenhängen. Für diese weiteren Delikte hielt die Vorinstanz insgesamt eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen für angemessen und asperierte die Einsatzstrafe um 120 auf 240 Tagessätze. Die Täterkomponenten schätzte die Vorinstanz als neutral ein, insbesondere sei der Beschuldigte nicht geständig und würden die länger zurückliegenden Vorstrafen nicht straferhöhend ins Gewicht fallen. Den Tagessatz setzt die Vorinstanz in der Höhe von CHF 30.00 fest, da beim stellensuchenden C._____