14. Strafzumessung der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, die versuchte Erpressung, fest. Der Deliktsbetrag liege noch im unteren Bereich, stärker ins Gewicht würden aber die angedrohten Nachteile fallen. C.________ habe gemeinsam mit A.________ eine erhebliche Drohkulisse aufgebaut und auch weitere Familienmitglieder des Privatklägers bedroht und Recherchen im Iran vorgenommen, um den Drohungen die nötige Härte zu verleihen. Er habe den von A.________ erteilten Auftrag sehr ernst genommen und mit geschäftiger Eigeninitiative ausgeweitet.