31 12.6 Ergebnis und Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft A.________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Am 14. März 2017 trat A.________ die Strafe vorzeitig an (vgl. pag. 5‘437 f. und pag. 136). Zuvor hatte er seit seiner Festnahme am 16. Dezember 2014 insgesamt 819 Tage in Unter- suchungs- und Sicherheitshaft verbracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und es ist festzustellen, dass A.________ die Strafe am 14. März 2017 vorzeitig angetreten hat.