Dieselben Handlungen waren in Bezug auf die Teile des vom Privatkläger verlangten Betrages, welche geschuldet war, anders rechtlich zu qualifizieren. Deswegen wird der Asperation für die versuchte Nötigung ein tieferer Faktor von 1/2 zugrunde gelegt. Die Einsatzstrafe ist damit um insgesamt 405 Strafeinheiten – 120 für die versuchte Erpressung, 45 für die versuchte Nötigung, 80 für die Nötigung sowie um 160 für die Widerhandlungen gegen das AuG – zu erhöhen. Abgerundet ergibt dies eine Erhöhung um 13 Monate. Insgesamt hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren dem Verschulden von A.________ für angemessen.