Im Unterschied dazu hat A.________ diese Vergehen nicht bestritten und bezüglich des Geldtransfergeschäftes vor allem im Rahmen der (später eingestellten) Ermittlungen wegen des Verdachts auf Geldwäscherei Auskunft gegeben. Die Tatsache, dass sich A.________ illegal in der Schweiz aufhielt, ergab sich aber aus den Abklärungen beim Migrationsdienst und lag auch auf der Hand; ein Abstreiten wäre völlig zwecklos gewesen. Dementsprechend rechtfertigt sich auch keine Reduktion der Strafe.