Deutlich schwerer wiegt demgegenüber die illegale Erwerbstätigkeit von A.________. Seine intensive Betätigung im Rahmen der Geldstransfergeschäfte dauerte seit 2012 und fand erst mit seiner Festnahme am 16. Dezember 2016 ein unfreiwilliges Ende. In dieser Zeit von etwa zwei Jahren erzielte A.________ durch die illegale Erwerbstätigkeit ein stattliches regelmässiges Einkommen von durchschnittlich CHF 3‘000.00 im Monat. Unter diesen Umständen ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wofür die Kammer 200 Strafeinheiten für an-