c AuG). A.________ hielt sich nach der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung während ca. 7 Monaten illegal in der Schweiz auf. Die VBRS-Richtlinien sehen für einen illegalen Aufenthalt zwischen 4 und 12 Monaten eine Strafe von 40 bis 90 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 26). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die vorinstanzlich auf 150 Strafeinheiten festgelegte Strafe als überhöht. Für den illegalen Aufenthalt wird die Strafe auf 60 Strafeinheiten definiert. Deutlich schwerer wiegt demgegenüber die illegale Erwerbstätigkeit von A.___