Die speziellen Täterkomponenten fallen damit neutral aus. 12.3.3 Widerhandlungen gegen das AuG A.________ wurde weiter schuldig gesprochen wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20), mehrfach begangen, indem er sich einerseits vom 7. Mai 2014 bis zu seiner Festnahme am 16. Dezember 2014 ohne gültige Papiere in der Schweiz aufgehalten hatte und andererseits seit 2012 durch die von ihm betriebenen Geldgeschäfte eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübte. Beide Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht (Art. 115 Abs. 1 lit. b bzw. lit. c AuG).