5‘236, Z. 6 f.) und liess damit jegliche Einsicht in das herbeigeführte Unrecht vermissen. Dies ist zwar sein Recht, kann aber nicht zu einer Strafreduktion im Rahmen der Täterkomponenten führen. Auch aus den oberinstanzlichen Beweisergänzungen sind, hinsichtlich dieser Delikte, keine Hinweise auf aufrichtige Reue und Einsicht zu entnehmen. Die speziellen Täterkomponenten fallen damit neutral aus.