___ bestritten (z.B. in der Einvernahme vom 27. Januar 2015, pag. 889 f., Z. 247 ff.) bzw. auf Vorhalt unmissverständlicher Auszüge aus aufgezeichneten Telefongesprächen stark verharmlost, etwa indem er angab, dies sei keine Erpressung, sondern eine «kulturelle Angelegenheit» (z.B. in der Einvernahme vom 26. Juni 2015, pag. 991 f., Z. 149 ff.). Noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich als Opfer des Privatklägers dar (pag. 5‘234, Z. 42; vgl. pag. 5‘236, Z. 6 f.) und liess damit jegliche Einsicht in das herbeigeführte Unrecht vermissen.