Eine Reduktion auf 180 Strafeinheiten ist angemessen. Hinsichtlich der speziellen Täterkomponenten ergeben sich, was die Vorstrafe und das Vorleben von A.________ anbelangt, keine Abweichungen zum bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Gesagten (E. 12.2.4 oben). Die Kammer teilt sodann die Auffassung der Vorinstanz, wonach A.________ bezüglich der Delikte zum Nachteil des Privatklägers keinerlei Reue oder Einsicht erkennen liess. Die ausgesprochenen Drohungen wurden von A.________ bestritten (z.B. in der Einvernahme vom 27. Januar 2015, pag.