29 pressen. Angesichts des gerade noch leichten Verschuldens ist von einer Strafe von ca. 240 Strafeinheiten auszugehen. Zu berücksichtigen ist, dass es beim Versuch blieb. Wie bei der versuchten Nötigung ist diese Tatsache aber keineswegs auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen, sondern darauf, dass sich der Privatkläger dem Druck nicht mehr beugte. Eine Reduktion auf 180 Strafeinheiten ist angemessen.