gemeinsam mit C.________ weiterhin intensiv auf die Willensfreiheit des Privatklägers ein. Nebst den Drohungen wurde der Druck auf den Privatkläger auch durch Kontaktierung von dessen Bruder weiter erhöht. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 10‘350.00 und bewegt sich damit im Vergleich mit anderen denkbaren Fällen zwar noch im unteren Bereich. Dennoch wollten die beiden Mittäter vom Privatkläger eine, zumindest für eine Privatperson stattliche Summe er-