Die Erpressung ist mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe versehen (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Schon aufgrund dieses deutlich grösseren Strafrahmens vermag der von der Vorinstanz angestellte Analogieschluss zur Referenzstrafe für die Nötigung in den VBRS-Richtlinien nicht zu überzeugen. Die (versuchte) Erpressung setzt denn auch zusätzlich zum Nötigungselement eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht voraus; die Straftat richtet sich gegen das Vermögen und die Freiheit einer Person (vgl. BGE 129 IV 22 E. 4.1). Auch nach Zahlung der geschuldeten Summe wurde nicht locker gelassen und wirkte A.________ gemeinsam mit C._