Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden aber noch als leicht zu bezeichnen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, welche sich an der Referenzstrafe in den VBRS-Richtlinien orientierte, geht die Kammer von einer schuldangemessenen Strafe von 120 Strafeinheiten aus. Entsprechendes gilt auch für die versuchte Nötigung, wo es das Strafmass aber aufgrund von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mildern gilt. Auch hier ist bei einem noch leichten Gesamtverschulden grundsätzlich von 120 Strafeinheiten auszugehen und aufgrund des Versuchs eine Minderung auf 90 Strafeinheiten zu gewähren.