Subjektiv fallen Willensrichtung und Beweggründe nicht weiter ins Gewicht. Die Tatsache, dass der bezahlte Betrag A.________ zustand, führte schon zum Ausschluss der Erpressung. A.________ befand sich in keiner Notsituation, seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt und die Rechtsgutsverletzung wäre vermeidbar gewesen, insbesondere hätte er sich anderer Mittel zur Durchsetzung seiner Forderungen bedienen können. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden aber noch als leicht zu bezeichnen.