Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128). Dieses Rechtsgut wurde durch die erwähnte intensive und über längere Zeit aufrechterhaltene Zwangslage erheblich verletzt. Zudem liegen mehrere Nötigungserfolge vor: Mit den Drohungen wurden nicht nur die A.________ zustehenden CHF 34‘500.00 eingetrieben, sondern der Privatkläger zuvor auch dazu genötigt, anlässlich eines Treffens in AG.________(Ortschaft) eine Schuldanerkennung über die CHF 34‘500.00 zu verfassen und den Führerausweis als Sicherheit zu übergeben. Subjektiv fallen Willensrichtung und Beweggründe nicht weiter ins Gewicht.