28 stehen und demzufolge gewisse Elemente der Strafzumessung sämtliche Handlungen beschlagen und sich teilweise überschneiden, kann später durch die Anwendung eines tieferen Asperationsfaktors Rechnung getragen werden. Konkret ist Folgendes zu den drei Delikten zu sagen: Der Strafrahmen für die Nötigung verläuft von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von drei Jahren (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128).