12.3.2 Versuchte Erpressung, Nötigung und versuchte Nötigung Der Einschätzung der Vorinstanz zu der Tatschwere dieser Delikte, insbesondere der Intensität der ausgesprochenen Drohungen, kann grundsätzlich zugestimmt werden (pag. 5‘488, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). A.________ zog zunächst alleine und dann gemeinsam mit C.________ eine erhebliche Drohkulisse auf, welche über längere Zeit aufrechtgehalten und mehrfach wiederholt und bekräftigt wurde. Es handelt sich nicht um eine Bagatelle, die Drohungen waren teils massiv.