Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Intensität der vorliegend zu beurteilenden Taten erachtet die Kammer die Ausfällung von Freiheitsstrafen als die deutlich zweckmässigere und präventiv effizientere Sanktion als gerechtfertigt. Für die übrigen Delikte sind deshalb ebenfalls Freiheitsstrafen auszusprechen. Im erstinstanzlichen Verfahren scheint, hinsichtlich des Vorwurfs der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, auch die Verteidigung davon ausgegangen zu sein, indem sie damals noch eine Gesamtfreiheitsstrafe beantragte (pag. 5‘295). Damit liegen gleichartige Strafen vor und ist eine Gesamtstrafe für alle Delikte zu bilden.