Überdies ist dem Vollzugsauftrag vom 31. Mai 2017 (pag. 5‘565 ff.) zu entnehmen, dass die erwähnte Busse von CHF 300.00 in eine zehntägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde, nachdem A.________ die Busse offenbar schuldhaft nicht bezahlt hatte. Auch daraus geht nochmals hervor, dass er sich durch finanzielle Sanktionen kaum beeindrucken lässt und diese bisher ihren Zweck verfehlt haben. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Intensität der vorliegend zu beurteilenden Taten erachtet die Kammer die Ausfällung von Freiheitsstrafen als die deutlich zweckmässigere und präventiv effizientere Sanktion als gerechtfertigt.