Diese Vorstrafe mag zwar weder einschlägig noch speziell hoch sein, illustriert aber doch, dass sich A.________ weder durch das damalige Verfahren noch durch die ausgesprochene Strafe in irgendeiner Weise vor weiteren Rechtsbrüchen hat abhalten lassen. Vielmehr zeigte er sich völlig unbeeindruckt von der ausgesprochenen Strafe und delinquierte kurz danach wiederholt und in massivster Weise. Offenbar wirkt eine Geldstrafe auf ihn zu wenig abschreckend und erweist sich nicht als zweckmässige, sondern völlig ineffiziente Sanktion. Überdies ist dem Vollzugsauftrag vom 31. Mai 2017 (pag. 5‘565