Hinzu kommt, dass A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (u.a. unzulässiges Ausführen von Lernfahrten am 25. Februar 2014) vorbestraft ist und dafür mit Strafmandat vom 29. September 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (pag. 5‘634). Diese Vorstrafe mag zwar weder einschlägig noch speziell hoch sein, illustriert aber doch, dass sich A.________ weder durch das damalige Verfahren noch durch die ausgesprochene Strafe in irgendeiner Weise vor weiteren Rechtsbrüchen hat abhalten lassen.