Bei einer Mehrfachdelinquenz wie der vorliegenden besteht aber nicht dieselbe Ausgangslage. A.________ wird nämlich sowieso die Nachteile eines längeren Freiheitsentzuges zu erleiden haben, so hinsichtlich der Beziehung zu seiner Frau und in Bezug auf die berufliche Integration. Wird die Dauer dieses Freiheitsentzuges durch die für jedes einzelne weitere Delikt zusätzlich asperierte (und nicht kumulierte) Freiheitsstrafe etwas verlängert, fallen diese Nachteile – die Auswirkungen auf A.________ und sein soziales Umfeld – nicht grundlegend anders bzw. nur geringfügig grösser