5‘486, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für alle Delikte für angebracht. Dies rechtfertigt sich insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip sind die sozial unerwünschten Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden und soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen grundsätzlich die mildere gewählt werden. Bei einer Mehrfachdelinquenz wie der vorliegenden besteht aber nicht dieselbe Ausgangslage.