34 StGB). Während für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe infrage kommt, bewegen sich – dies kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden – die schuldangemessenen Strafen für die weiteren Delikte nicht ausserhalb des Anwendungsbereichs der Geldstrafe, teilweise auch unter 180 Strafeinheiten. Die Vorinstanz befand vor allem unter Gesichtspunkten von Zweckmässigkeit und präventiver Effizienz die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen (vgl. pag. 5‘486, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).