Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen 180 und 360 Strafeinheiten. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (ANNETTE DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 34 StGB).