Dieses Problem stelle sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht werde (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2 und 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe vor.